Unsere Fahrradständer sind exklusiv und profitieren von Artikel 30 der Vergabeordnung für öffentliche Aufträge!
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ToggleÜber Artikel 30 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen hatte der Staat die gute Idee, innovative Unternehmen zu verteidigen und Zeitverschwendung für Rathäuser und Gemeinden zu vermeiden. Vermeidung „unnötiger“ Ausschreibungen für einzigartige oder exklusive Produkte. Somit Unsere Fahrradständer profitieren von Artikel 30.I.3.C des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen zum Schutz ausschließlicher Rechte da alle unsere Modelle bei der hinterlegt sind INPI und damit durch geistiges Eigentum abgedeckt. Sie könnenent also sei achetés im Rahmen eines außerbörslichen Verfahrens, ausgenommen Ausschreibungen.
Aber was ist Artikel 30 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen?
Artikel 30 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen legt Folgendes fest:
"ICH. – Käufer können in folgenden Fällen einen ausgehandelten öffentlichen Auftrag ohne Werbung oder vorherigen Wettbewerb abschließen:
3° Wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:
c) Schutz ausschließlicher Rechte, einschließlich geistiger Eigentumsrechte"